BVerfG: Volksverhetzung vs. Meinungsfreiheit (2).

Nur wenige Monate nachdem der Erste Senat sich mit dem Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und Volksverhetzung (damals: § 130 Abs. 4 StGB) auseinandersetzte, hat nun erneut eine Kammer des Senats dazu (diesmal: § 130 Abs. 2 StGB) Stellung genommen.

Die Verfassungsbeschwerden betreffen strafrechtliche Verurteilungen wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b StGB durch das Anschlagen eines Plakates mit der Aufschrift „Ausländerrückführung – Für ein lebenswertes deutsches Augsburg“. Die Veurteilungen wegen Volksverhetzung wurden nun aufgehoben und zurückverwiesen, weil die Fachgerichte die Reichweite der Meinungsfreiheit verkannt hätten.

Einige Kritiker der Entscheidung übersehen meines Erachtens, dass die Fachgerichte die Bedeutung der Meinungsfreiheit tatsächlich nicht ausreichend beachtet haben und die Verfassungsbeschwerde nicht notwendig zum Freispruch der Angeklagten führen wird.

0 Responses to “BVerfG: Volksverhetzung vs. Meinungsfreiheit (2).”


  • No Comments

Leave a Reply