Das umstrittene, vom Bundestag am 18. Juni verabschiedete “Zugangserschwerungsgesetz” liegt nach zwischenzeitlicher Notifizierung durch die EU-Kommission zur Zeit noch beim Bundespräsidenten.
Solange der es nicht unterzeichnet und es dann im Bundesgesetzblatt verkündet wird, kann das Gesetz nicht, wie ursprünglich vorgesehen, zwei Tage nach der Verkündung in Kraft treten.
Da sich mittlerweile Vertreter aller Parteien von diesem Gesetz distanzieren, stellt sich nun die Frage, wie man es am besten wieder aus der Welt schafft. Dafür gibt es mehrere Varianten, von denen aber nicht alle zu empfehlen sind:
Variante 1: Erledigung durch Diskontinuität?
Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt (§ 125 GO-BT). Das gilt aber nur für Gesetzesvorlagen, die – anders als das “Zugangserschwerungsgesetz” – noch nicht verabschiedet wurden.
Variante 2: “Nichtanwendungserlaß” der Bundesregierung?
Die Koalitionsvereinbarung sieht vor, dass für ein Jahr nicht gesperrt und dann erneut evaluiert wird. Sollte das Gesetz zwischenzeitlich in Kraft treten, müßte die Bundesregierung sicherstellen, dass das Gesetz solange nicht angewendet wird. Allerdings reicht dafür keine Verordnung der Exekutive, es wäre vielmehr ein Gesetz erforderlich (vgl. Var. 6).
Variante 3: Nichtausfertigung durch Bundespräsidenten?
Der Bundespräsident prüft, ob ein Gesetz “nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen” ist (Art. 82 GG). Bislang hat er nicht abschließend abgelehnt auszufertigen, sondern um “ergänzende Informationen” gebeten. Mit einer Entscheidung könnte er sich auch Zeit lassen bis die Bundesregierung ihre Evaluierung abgeschlossen hat.
Danach könnte er das Gesetz nur noch mit der in der Literatur umstrittenen materiellen Prüfungskompetenz stoppen.
Er könnte das Gesetz auch – wenn er vom Verfassungsverstoß nicht zweifelsfrei und offenkundig überzeugt ist – trotz verfassungsrechtlicher Bedenken ausfertigen und ggf. dem Bundesverfassungsgericht die Entscheidung überlassen.
Variante 4: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Der frühere Abgeordnete Tauss hat beim Bundesverfassungsgericht bereits einen Antrag auf Prüfung eines Organstreitverfahrens wegen der Art und Weise der Beschlussfassung des Gesetzes im Bundestag eingereicht.
Das Gericht stellt dabei ggf. fest, ob die beanstandete Maßnahme gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG iVm. § 67 BVerfGG). Interessant ist, dass den Beteiligten hier immerhin schon zugestellt wurde.
In diesem Verfahren werden aber grundsätzlich keine Verstöße gegen Grundrechte geprüft. Verfahrensfehler müssen zudem nicht zwingend zur Aufhebung des Gesetzes verpflichten, vielmehr könnte das Parlament die Fehler auch heilen.
Dieses Verfahren ist daher nicht besonders geeignet, um zu einer Aufhebung des Gesetzes zu kommen.
Andere Verfahrensarten, beispielsweise angekündigte Verfassungsbeschwerden, dürften – solange mit einem Inkrafttreten des Gesetzes nicht zu rechnen ist – keine Aussicht auf Erfolg haben. Das könnte sich erst wieder ändern, wenn man gemäß Koalitionsvereinbarung nach einem Jahr zu der Auffassung gelangt, dass doch gesperrt werden soll.
Variante 5: Petitionsausschuss empfiehlt Abhilfe
Am 22. Februar 2010 wird die Massenpetition gegen das Gesetz im Petitionsausschuss verhandelt. Nach den Verfahrensgrundsätzen für Petitionen kann der Ausschuss Folgendes tun:
Vorläufig die Bundesregierung ersuchen, den Vollzug der Maßnahme auszusetzen (7.13.2. – das will die Bundesregierung ohnehin für ein Jahr tun), gleich der Bundesregierung überweisen (7.14.1-4.) bzw. den Fraktionen zur Kenntnis geben (7.14.5.) und ggf. das Verfahren bei Erledigung abzuschließen (7.14.7.). Dem Parlament ist ggf. mit Aussprache zu berichten (§ 112 GO BT).
Eine Aufhebung kann der Ausschuss selbst nicht unmittelbar bewirken.
Variante 6: Aufhebungsgesetz des Bundestages?
Wenn im Bundestag gegenwärtig – auch wegen eines Meinungswechsels bei den Sozialdemokraten – keine Mehrheit mehr für das Gesetz vorhanden sein sollte, könnte der Bundestag aus eigenem Antrieb das Gesetz aufheben.
Das gilt bei Gesetzen die bereits in Kraft getreten sind und erst recht bei solchen die es noch nicht sind. Da andere Staatsorgane hier noch gar nicht entschieden haben, spricht sogar viel dafür, die zweite Alternative vorzuziehen.
Technisch ist hierzu als Minimalkonsens nur ein “Gesetz zur Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes” nötig.
Antragsteller können sein: Die Bundesregierung oder Abgeordnete aus der “Mitte des Bundestages” d.h. Vorlagen, die von einer Fraktion oder 5 % der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sind (Art. 76 Abs. 1 GG iVm. § 76 GO BT).
Allerdings spricht der Wortlaut des Koalitionsvertrages weder dafür, dass die Regierung das Gesetz vor Ablauf der Evaluierung aufhebt, noch dass die Opposition mit den dazu notwendigen Stimmen der FDP eine Mehrheit erreicht.
Wahrscheinlicher ist daher, dass der Bundespräsident vor Ablauf des Jahres nicht unterschreiben, die Opposition vergeblich einen Gesetzentwurf zur Aufhebung vorlegen und die Bundesregierung stattdessen ein eigenes Gesetz vorstellen wird, dass möglicherweise dem Grundsatz “Löschen statt Sperren” folgt – es sei denn bis dahin entscheidet doch noch das Bundesverfassungsgericht.
Summary: The number of critics of the 2009 law on access blocking (”Zugangserschwerungsgesetz”) is rising among all political fractions. As long as the president does not sign it, the law does not come into force. The easiest way to get rid of it is a law that repeals it. However, this would require the support from all opposition parties (including SPD) and the FDP (which is rather unlikely before the law has been evaluated in the sense of the coalition agreement).
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